OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.01.2020
3 U 91/16
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6;
Fundstellen:
ZIP 2020, 2420
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 94/13

Verjährung von AnlegeransprüchenAnforderungen an einen GüteantragEinrichtung von Spezialkammern bei einem Gericht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 3 U 91/16

DRsp Nr. 2020/3290

Verjährung von Anlegeransprüchen Anforderungen an einen Güteantrag Einrichtung von Spezialkammern bei einem Gericht

1. Ein Güteantrag zu geltend gemachten Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung bewirken zu können. In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür bedarf es bereits im Güteantrag unter anderem einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen, wie zum Beispiel einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 88/15, juris-Rn. 17, , juris-Rn. 4; 04.02.2016 - , juris-Rn. 4; 25.02.2016 - , , , und , jeweils juris-Rn. 17; BGH, Urt. v. 03.09.2015 - , juris-Rn. 18; Beschl. v. 24.09.2015 - , juris-Rn. 13; v. 24.03.2016 - , juris-Rn. 17 sowie v. 07.09.2017 - , juris Rn. 19; OLG Braunschweig, Beschl. v. 11.09.2017 - , juris-Rn. 74).