LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2020
7 Sa 169/19
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 206; BUrlG § 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 4; NachwG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 9
NZA-RR 2020, 461
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1196/18

Verjährung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 169/19

DRsp Nr. 2020/11635

Verjährung von Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung

Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis waren im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2018 verjährt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Februar 2019, Az.: 3 Ca 1196/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 206; BUrlG § 1; BUrlG § 4; BUrlG § 7 Abs. 4; NachwG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Schadensersatz aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.

Nach Vorbeschäftigung seit dem 1. Oktober 1998 als Nebentätigkeitsreferendar und Assessor bis Mitte Juni 2002 jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, war der 1961 geborene Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 19. Juli 2002 als Assessor und sodann vom 20. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.445,00 € bei 32 Wochenstunden. Der Kläger war aufgrund einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel jeweils donnerstags absprachegemäß nicht in der Kanzlei tätig.

1. 2. 1. 2.