Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Februar 2019, Az.:
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung und Schadensersatz aus einem im Jahr 2012 beendeten Arbeitsverhältnis.
Nach Vorbeschäftigung seit dem 1. Oktober 1998 als Nebentätigkeitsreferendar und Assessor bis Mitte Juni 2002 jeweils im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, war der 1961 geborene Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 19. Juli 2002 als Assessor und sodann vom 20. Juli 2002 bis zum 31. Juli 2012 als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 2.445,00 € bei 32 Wochenstunden. Der Kläger war aufgrund einer anderweitigen wissenschaftlichen Tätigkeit in der Regel jeweils donnerstags absprachegemäß nicht in der Kanzlei tätig.
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