OLG München - Beschluss vom 10.03.2020
3 U 7392/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 231/19

Verjährung von Ansprüchen aus dem Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges

OLG München, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 3 U 7392/19

DRsp Nr. 2020/4578

Verjährung von Ansprüchen aus dem Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuges

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019, Az.: 33 O 231/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 Bezug genommen.

Das Landgericht Deggendorf hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass Schadensersatzansprüche nicht bestehen bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine Ansprüche - im Umfang der erstgerichtlich angesichts zwischenzeitlichen Verkaufs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorgenommenen Änderung der Klageanträge - weiter verfolgt.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

1.

Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 28.11.2019 (Az.: 33 O 231/19) aufzuheben,

2. 3. 4. 5.