OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.05.2017
5 U 44/16
Normen:
BB-BUZ; BGB § 195;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1508
VersR 2018, 725
r+s 2018, 84
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 112/15

Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 5 U 44/16

DRsp Nr. 2017/11302

Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Zur Verjährung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

1. Bei einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verjährt der Gesamtanspruch, das Stammrecht als solches und nicht lediglich die einzelnen Teilansprüche. 2. Die Geltendmachung einzelner Ansprüche genügt nicht, um die Verjährung des Stammrechts gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. Denn die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 05.07.2016 - Az: 14 O 112/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leiste.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 325.263,48 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BB-BUZ;