OLG Köln - Beschluss vom 14.06.2018
5 U 82/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 278; BGB § 123 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 234/16

Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 82/17

DRsp Nr. 2018/12584

Verjährung von Ansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Gewährleistungsansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw verjähren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung des Pkw. 2. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren findet gem. § 438 Abs. 3 S. 1 BGB keine Anwendung, weil der Händler, der dem Käufer den Pkw veräußert hat, sich das arglistige Verhalten des Herstellers nicht zurechnen lassen muss und somit den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 234/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 278; BGB § 123 Abs. 2;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).