OLG Hamburg - Urteil vom 25.10.2018
6 U 243/16
Normen:
HGB § 425 Abs. 1; HGB § 439 Abs. 1 S. 1; BGB § 195;
Fundstellen:
NJW 2019, 1005
NZV 2019, 426
r+s 2019, 27
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 409 HKO 40/14

Verjährung von Ansprüchen des Transportversicherers wegen des Verlustes von Transportgut

OLG Hamburg, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 6 U 243/16

DRsp Nr. 2018/16654

Verjährung von Ansprüchen des Transportversicherers wegen des Verlustes von Transportgut

1. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 setzt eine Klage des Materiellberechtigten voraus. Die Klage eines nicht Berechtigten hemmt den Lauf der Verjährung nicht. 2. Klagt der Transportversicherer in gewillkürtem Prozessstandschaft, so wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nur gehemmt, wenn er die gewillkürtem Prozessstandschaft vor Ablauf der Verjährungsfrist offen legt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17.11.2016, Az. 409 HKO 40/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 425 Abs. 1; HGB § 439 Abs. 1 S. 1; BGB § 195;

Gründe:

I.