FG Hessen - Urteil vom 16.09.2020
7 K 1804/17
Normen:
EnergieStG § 8; AO § 38;

Verjährung von Energiesteuer (EnergieSt) wegen Mischungsvorgängen ohne Verwendererlaubnis

FG Hessen, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 7 K 1804/17

DRsp Nr. 2021/7778

Verjährung von Energiesteuer (EnergieSt) wegen Mischungsvorgängen ohne Verwendererlaubnis

Orientierungssätze: Ein Energiesteuerbescheid kann zusammengefasst mehrere Entnahmevorgänge besteuern, zur Einzelfestsetzung ist das Hauptzollamt nicht verpflichtet. Wenn ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Abgabenbescheid durch Einspruch angefochten ist, können auch andere Entnahmevorgänge in den Abgabenänderungsbescheid aufgenommen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EnergieStG § 8; AO § 38;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Energiesteuer (EnergieSt) wegen Mischungsvorgängen ohne Verwendererlaubnis.

Gegenstand des Betriebs der Klägerin ist der Handel mit und die Herstellung von Chemikalien und chemischen Produkten. Zu diesem Zweck unterhält die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in Dillenburg ein Lager für Energieerzeugnisse sowie für Branntwein und branntweinhaltige Erzeugnisse. In diesem Lager (Verbrauchsteuer-Lagernummer DE XXX) darf sie aufgrund einer am 7. Januar 2011 erteilten unbefristeten Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) bestimmte Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern.