BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 89/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZG 2021, 566
ZInsO 2021, 721
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 107/17
OLG Bamberg, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 3/18

Verjährung von Gläubigerforderungen 5 Jahre nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Handelsregister; Nichthemmung der Verjährung durch unwirksame Klage

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 89/20

DRsp Nr. 2021/4510

Verjährung von Gläubigerforderungen 5 Jahre nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ins Handelsregister; Nichthemmung der Verjährung durch unwirksame Klage

Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann. Danach genügt es, wenn - wie hier -mit der Klage eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt wird, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 21.700 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;