OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.2002
23 U 205/01
Normen:
StBerG § 68 ; AO §§ 122 155 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 282
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 478/00

Verjährung von Haftungsansprüchen gegen einen Steuerberater

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 23 U 205/01

DRsp Nr. 2004/8831

Verjährung von Haftungsansprüchen gegen einen Steuerberater

»1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG wird bei einer vor Erlass des belastenden Steuerbescheids liegenden Pflichtverletzung des Steuerberaters mit der Bekanntgabe des Bescheids gemäß den §§ 122, 155 AO in Lauf gesetzt. Das gilt auch für einen Feststellungs-Grundlagenbescheid. 2. Der dadurch in Lauf gesetzten einheitlichen Verjährungsfrist des § 68 StBerG unterliegen Ansprüche wegen der durch Steuerfestsetzung bereits eingetretenen Schäden sowie wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhersehbaren und später erst eintretenden adäquat verursachten Nachteile. Dies gilt für alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, insbesondere auch für später festgesetzte Aussetzungszinsen. 3. Weitere Pflichtverletzungen, die der Steuerberater in dem Rechtsbehelfsverfahren über den belastenden Steuerbescheid im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Aussetzung oder bei der Frage, ob ein Vergleichsvorschlag angenommen werden soll, begeht, stellen keine selbständigen schadensursächlichen Pflichtverletzungen dar, die die vorangegangenen schadensauslösenden Pflichtverletzungen gemeinsam aufheben und eine neue Verjährung für jeden weiteren Teilschaden beginnen lassen.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; AO §§ 122 155 ;