BFH - Urteil vom 07.02.2008
VI R 83/04
Normen:
AO § 170 § 173 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 294
AuA 2008, 295
BFH/NV 2008, 840
BFHE 220, 220
BStBl II 2009, 703
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 293/2000

Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen; Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Fahndungsprüfung; durch einen Maschinenring vermittelte Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eines Gartenbaubetriebs

BFH, Urteil vom 07.02.2008 - Aktenzeichen VI R 83/04

DRsp Nr. 2008/6136

Verjährung von Lohnsteueransprüchen und Haftungsansprüchen; Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist durch Fahndungsprüfung; durch einen Maschinenring vermittelte Arbeitskräfte als Arbeitnehmer eines Gartenbaubetriebs

»1. Ist im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben, darf gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO

Normenkette:

AO § 170 § 173 Abs. 2 ;

Gründe: