BGH - Beschluss vom 15.11.2018
IX ZR 60/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2765
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 493/17
OLG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2774/17

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fremdem Recht einer GmbH

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 60/18

DRsp Nr. 2018/18148

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fremdem Recht einer GmbH

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 33.570,99 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.