BGH - Beschluss vom 15.11.2018
IX ZR 76/18
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 113
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 1477/16
OLG München, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4393/16

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fremdem Recht einer GmbH i.R.d. Anlageberatung

BGH, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen IX ZR 76/18

DRsp Nr. 2019/340

Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus fremdem Recht einer GmbH i.R.d. Anlageberatung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 29.749,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

2. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.