Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.09.2019 (Az.:
I.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Forderung des Klägers ist verjährt. Der Kläger bringt mit der Berufungsbegründung keine auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Gesichtspunkte vor, welche seine groß fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Zweifel ziehen könnten.
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