OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2020
26 U 73/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 23.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 124/19

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 26 U 73/19

DRsp Nr. 2020/8574

Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

Angesichts der seit September 2015 einsetzenden Medienberichterstattung über den sog. Diesel-Abgasskandal ist von einem Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen mit Ablauf des Jahres 2015 und mit Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 auszugehen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.09.2019 (Az.: 17 O 124/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

I.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2.

Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Forderung des Klägers ist verjährt. Der Kläger bringt mit der Berufungsbegründung keine auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Gesichtspunkte vor, welche seine groß fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Zweifel ziehen könnten.