BGH - Urteil vom 10.01.2008
IX ZR 53/06
Normen:
StBerG § 68 (a.F.) ; AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 431
DB 2008, 579
MDR 2008, 476
NJW-RR 2008, 796
VersR 2009, 1547
WM 2008, 613
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 90/04
LG Frankfurt/M. - 2/5 O 419/02 - 29.3.2004,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen falscher Auskunft über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne

BGH, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZR 53/06

DRsp Nr. 2008/3863

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen falscher Auskunft über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne

»Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf falscher Auskunft des Steuerberaters über die Höhe der nach einer Betriebsprüfung gesondert und einheitlich festzustellenden Gewinne, so beginnt der Lauf der Verjährung mit der ersten Bekanntgabe des hierauf ergehenden Feststellungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser Bescheid gleichzeitig oder später auch dem geschädigten Mandanten bekannt gegeben wird.«

Normenkette:

StBerG § 68 (a.F.) ; AO § 179 § 180 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Tatbestand: