BGH - Urteil vom 25.08.2022
VII ZR 23/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 1176/19
OLG München, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 619/20

Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sog. Abgasskandal; Haftung des Herstellers bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen VII ZR 23/21

DRsp Nr. 2022/13502

Verjährung von Schadensersatzansprüchen im sog. "Abgasskandal"; Haftung des Herstellers bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Allein von der Öffentlichkeitsarbeit der Volkswagen AG sowie der sich hieran anschließenden Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal kann nicht auf eine Kenntnis des Geschädigten von den für den Beginn der Verjährung erforderlichen Tatsachen im Jahr 2015 geschlossen werden.2. Der Geschädigte war nicht bereits im Jahr 2015 zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit gehalten zu ermitteln, ob sein Fahrzeug von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Dezember 2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 45.000 €

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.