OLG Brandenburg - Urteil vom 09.06.2020
2 U 126/18
Normen:
StHG Bbg § 1 Abs. 1; StHG Bbg § 4 Abs. 1; StHG Bbg § 4 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 12;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 86/18

Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach dem StHG Bbg

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 2 U 126/18

DRsp Nr. 2020/8674

Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach dem StHG Bbg

1. Gem. § 4 Abs. 1 u. 2 StHG Bbg verjährt der Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 1 StHG Bbg innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis hat, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. 2. Gem. § 4 Abs. 3 S. 1 StHG Bbg wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbrochen, wobei für den Lauf, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gem. § 4 Abs. 3 S. 2 StHG Bbg im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts gelten. 3. Da der brandenburgische Landesgesetzgeber die Bestimmungen des Staatshaftungsgesetzes dem neuen Verjährungsrecht des BGB nicht angepasst hat, ist eine Gesetzeslücke entstanden, da die "allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts" seit dem 01.01.2002 keine Bestimmungen mehr enthalten, welche rechtlichen Wirkungen die "Unterbrechung" i.S. von § 4 Abs. 3 S. 1 StHG Bbg auslöst. 4. Die so entstandene Gesetzeslücke ist im Wege der Angleichung der Bestimmungen des StHG Bbg an die neuen Verjährungsregelungen des BGB auszufüllen. Dies führt dazu, dass die in § 4 Abs. 3 S. 1 StHG Bbg angeordnete Unterbrechung seit dem 01.01.2002 wie eine Hemmung neuen Rechts zu behandeln ist.