OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2017
6 A 1616/15
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3721/13

Verjährung von Zahlungen für nicht vergütete Überstunden an pensionierte Feuerwehrleute; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 6 A 1616/15

DRsp Nr. 2017/6600

Verjährung von Zahlungen für nicht vergütete Überstunden an pensionierte Feuerwehrleute; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Oberbrandmeisters a.D., der mit seiner Klage Ausgleich für Zuvielarbeit begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.