Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einem Subventionsbetrug nach § 264 Abs.1 Nr.1 StPO zur Last gelegt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eingetretener Verjährung ein. Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Tat deshalb nicht verjährt sei, weil beim Subventionsbetrug die Tatbeendigung erst mit Auszahlung der letzten auf dem Antrag beruhenden Subventionszahlung eintrete.
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