LAG Baden-Württemberg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 95/20
ArbG Mannheim, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 264/19
Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der KlageerhebungZumutbarkeit der Klageerhebung und VerjährungsbeginnAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 368/21
DRsp Nr. 2022/7190
Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der KlageerhebungZumutbarkeit der Klageerhebung und VerjährungsbeginnAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
Orientierungssätze:1. § 199 Abs. 1 Nr. 2BGB stellt für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Kenntnis des Gläubigers von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen ab. In Ausnahmefällen kann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage oder eine entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil die Zumutbarkeit der Klageerhebung hierfür eine übergreifende Voraussetzung ist (Rn. 26 f.).2. Ob und wie lange wegen der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Klageerhebung der Verjährungsbeginn hinausgeschoben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (Rn. 27).
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