FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 15.05.2000
1 K 291/95
Normen:
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 1; AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5; GewStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 21 ; AO 1977 § 155 Abs. 2 ; AO 1977 § 179 Abs. 1 ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch Antrag der Konzernmutter auf Prüfungsaufschub; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung einer Personengesellschaft; Einkünfteumqualifizierung bei einer Zebragesellschaft; erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Zebragesellschaft

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 291/95

DRsp Nr. 2001/2512

Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch Antrag der Konzernmutter auf Prüfungsaufschub; Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von privater Vermögensverwaltung einer Personengesellschaft; Einkünfteumqualifizierung bei einer Zebragesellschaft; erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Zebragesellschaft

1. Hat nach Anordnung der Betriebsprüfung in einem Konzern die Konzernmutter für alle Konzernunternehmen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt, tritt für alle Konzernunternehmen die Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs.4 AO 1977 bis zur Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide ein. Das gilt auch dann, wenn nach Ende des Prüfungsaufschubs die Betriebsprüfung im Konzern zwar sofort beginnt, aber noch mehrere Jahre vergehen, bis das klagende Tochterunternehmen bei der Prüfung an die Reihe kommt. Hat der Steuerpflichtige mit seinem Antrag auf Prüfungsaufschub die Initiative an sich gezogen, besteht für das FA kein Anlass, anschließend von sich aus innerhalb einer bestimmten Zeit mit der Prüfung zu beginnen.