BFH - Beschluß vom 21.04.1999
VII B 347/98
Normen:
AO §§ 227 231 Abs. 3 § 240 ; HGB §§ 128 129 Abs. 1 § 159 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1440

Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

BFH, Beschluß vom 21.04.1999 - Aktenzeichen VII B 347/98

DRsp Nr. 1999/8519

Verjährungsunterbrechung gegenüber Gesellschaftern; Erlass von Säumniszuschlägen

1. Die Verjährungsunterbrechung im Verhältnis zur Gesellschaft wirkt auch gegen den Gesellschafter. Diese Wirkung fällt nicht mit Auflösung der Gesellschaft weg. 2. Die besondere Verjährungsfrist des § 159 Abs. 1 HGB beginnt nicht zu laufen, solange die Verjährung der Forderung gegen die Gesellschaft unterbrochen ist. 3. Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit für sich allein rechtfertigen keinen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit. Insofern bedarf es zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit.

Normenkette:

AO §§ 227 231 Abs. 3 § 240 ; HGB §§ 128 129 Abs. 1 § 159 Abs. 1, 4 ;

Gründe: