BFH - Urteil vom 08.11.2007
IV R 34/05
Normen:
EStG § 6b § 6c § 13 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 598
BFH/NV 2008, 447
BFHE 219, 306
BStBl II 2008, 231
DB 2008, 326
NZM 2008, 328
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3793/01

Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher Grundstückshandel nach vorherigem Grundstückstausch und Beantragung eines Bauvorbescheides

BFH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IV R 34/05

DRsp Nr. 2008/1640

Verkäufe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke als gewerblicher Grundstückshandel nach vorherigem Grundstückstausch und Beantragung eines Bauvorbescheides

»1. Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte (mehr), wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (Anschluss an das Senatsurteil vom 8. September 2005 IV R 38/03, BFHE 211, 195, BStBl II 2006, 166). 2. Der Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.«

Normenkette:

EStG § 6b § 6c § 13 § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, bewirtschaften gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelter Gewinn gesondert und einheitlich festgestellt wird.