FG Düsseldorf - Urteil vom 30.11.2016
4 K 1680/15 Erb
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DB 2017, 3026

Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der Schenkungsteuer; Ermittlung des gemeinen Werts der Aktien einer AG durch das FA

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 1680/15 Erb

DRsp Nr. 2017/273

Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der Schenkungsteuer; Ermittlung des gemeinen Werts der Aktien einer AG durch das FA

Tenor

Der Steuerbescheid vom 24. November 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit mehr als 209.930 € Schenkungsteuer festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; BewG § 11 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Bruder des Klägers, A, war mit Stammeinlagen von insgesamt 94 % des Stammkapitals an der B ... mbH (B GmbH) beteiligt. Weitere Gesellschafterin der B GmbH war die Tochter des A. Die B GmbH war Alleingesellschafterin der C....mbH (C GmbH) und der D GmbH.

Die B GmbH bot dem Kläger unter dem 27. Juli 1999 den Erwerb von Geschäftsanteilen an der E GmbH (E GmbH) an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 8. September 2000 an und schloss mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag mit der B GmbH einen Treuhandvertrag ab, auf Grund dessen diese den vom Kläger erworbenen Geschäftsanteil an der E GmbH treuhänderisch halten sollte.

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