BFH - Beschluß vom 12.02.1998
X B 109/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1083

Verkaufsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

BFH, Beschluß vom 12.02.1998 - Aktenzeichen X B 109/97

DRsp Nr. 1998/8903

Verkaufsabsicht beim gewerblichen Grundstückshandel

1. Die Annahme einer bedingten Verkaufsabsicht bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Kauf und Verkauf von Wohnobjekten kann nur durch solche objektiven Umstände widerlegt werden, die unabhängig vom Anlaß für den Verkauf darauf hindeuten, daß der Steuerpflichtige beim Kauf noch keine - auch keine bedingte - Verkaufsabsicht hatte. 2. Die Vermutung einer Verkaufsabsicht wird insbesondere nicht widerlegt durch den Hinweis eines unvorhergesehenen Finanzbedarfs wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eigener Unternehmen/Gesellschaften oder aufgrund nicht vorhersehbarer Notsituationen.

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig.