BGH - Beschluss vom 22.10.2019
1 StR 199/19
Normen:
StGB § 73 Abs. 1; StGB § 73c S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; BranntwMonG § 149 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 und S. 2; AlkStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 und S. 2;
Fundstellen:
wistra 2020, 333
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.12.2018

Verkürzung der Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer durch Verbringen des unversteuerten Trinkbranntweins aus Bulgarien und Italien nach Deutschland durch Speditionen; Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 1 StR 199/19

DRsp Nr. 2020/2349

Verkürzung der Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer durch Verbringen des unversteuerten Trinkbranntweins aus Bulgarien und Italien nach Deutschland durch Speditionen; Einziehung des Wertes von Taterträgen; Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2018,

a)

soweit es den Angeklagten B. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.422.754,53 €, davon in Höhe von 131.971,41 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten K. , angeordnet wird;

b)

soweit es den Angeklagten Z. betrifft, aufgehoben

aa)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1, 2, 3, 6, 9, 11, 21 und 33 der Urteilsgründe;

bb)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Einziehung; die Einziehung entfällt;

c)

soweit es den Angeklagten K. betrifft, dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 131.971,41 € als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten B. angeordnet wird.

2.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache betreffend den Angeklagten Z. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.