OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.11.2017
14 B 1336/17
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2592/17

Verkürzung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid i.R.d. Steuerfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 14 B 1336/17

DRsp Nr. 2017/17087

Verkürzung der Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid i.R.d. Steuerfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.485,88 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); AO § 171 Abs. 10 S. 1; AO § 191 Abs. 3 S. 2 und S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 8532/17 vor dem Verwaltungsgericht Gelsemkirchen gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.6.2017 anzuordnen,

hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.