FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.06.2014
2 K 1287/13
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 15 Abs. 1; EigZulG § 15 Abs. 2; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 986 Abs. 1;

Verlängerte Festsetzungsfrist bei vorsätzlichem Verschweigen des rückwirkenden Wegfalls der Voraussetzungen für die Eigenheimzulage

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 1287/13

DRsp Nr. 2015/9210

Verlängerte Festsetzungsfrist bei vorsätzlichem Verschweigen des rückwirkenden Wegfalls der Voraussetzungen für die Eigenheimzulage

Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein Eigentumserwerb nicht stattgefunden hat, so kann die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen neuer Tatsachen zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben werden. Bei vorsätzlicher Täuschung des Finanzamts über die Voraussetzungen der Eigenheimzulage ist hinsichtlich der Aufhebung des die Eigenheimzulage festsetzenden Bescheides die verlängerte zehnjährige Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO anzuwenden.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 155 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 15 Abs. 1; EigZulG § 15 Abs. 2; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 986 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist nach Rückabwicklung eines Kaufvertrages die Gewährung der Eigenheimzulage.

Die Klägerin lebt seit November 2002 von ihrem Ehemann getrennt. Seit Mai 2003 ist sie in L, H-Straße Hausnummer wohnhaft, zusammen mit ihrer Tochter.