I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte am 29. August 1990 ein Grundstück erworben, das er durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22. April 1999 veräußerte, nachdem er im Oktober 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes () i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes () 1999/2000/2002 --§ Abs. Satz 1 Nr. Satz 1 n.F.-- und unterwarf den nach § Abs. Satz 1 ermittelten Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 vom 23. Februar 2000 der Einkommensteuer.
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