BFH - Beschluss vom 09.08.2011
VIII B 48/11
Normen:
§ 56 FGO; § 116 Abs 3 S 4 FGO;
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2984/09

Verlängerung der BegründungsfristWiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 09.08.2011 - Aktenzeichen VIII B 48/11

DRsp Nr. 2011/15714

Verlängerung der BegründungsfristWiedereinsetzung

1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (st. Rspr.). 2. NV: Die Versäumung der Begründungsfrist kann deshalb auch nicht mit der Begründung entschuldigt werden, die Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne Verschulden zu spät beantragt worden.

Normenkette:

§ 56 FGO; § 116 Abs 3 S 4 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 11. Mai 2011 ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 2011 (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am 14. Juni 2011, also nach Fristablauf eingegangen.