FG München - Urteil vom 14.02.2001
3 K 4123/97
Normen:
VO Nr. 1485/95; VO Nr. 3719/88 Art. 8 ; VO Nr. 3719/88 Art. 36 ; ZK Art. 220 ;

Verlängerung der Einfuhrlizenz; Zoll

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 3 K 4123/97

DRsp Nr. 2002/2115

Verlängerung der Einfuhrlizenz; Zoll

Die Verlängerung einer abgelaufenen Einführlizenz für die zollbegünstigte Abfertigung von Rindern kann später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeit nicht mehr beantragt werden.

Normenkette:

VO Nr. 1485/95; VO Nr. 3719/88 Art. 8 ; VO Nr. 3719/88 Art. 36 ; ZK Art. 220 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob wegen höherer Gewalt eine verspätet vorgelegte Lizenz anerkannt werden kann.

Die Klägerin meldete am 20. Juni 1996, vertreten durch die Spedition ... 15 Kühe der Simmenthaler Fleckviehrasse der Codenr. 0102 9069 300 aus der Tschechischen Republik zur Überführung in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter zollamtlicher Überwachung ohne vorangegangene zollrechtliche Bestimmung an. Das Zollamt Furth im Wald-Schafberg - ZA - entsprach dem Antrag und erhob mit vorläufigem Zollbescheid vom 20. Juni 1996 492,99 DM Zoll und 922,95 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt -.

Bei einer späteren Prüfung wurde zollamtlich festgestellt, daß die im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorgelegte Einfuhrlizenz bereits am 19. Juni 1996 abgelaufen war. Mit Steueränderungsbescheid vom 30. Oktober 1996 erhob das HZA 19.794,48 DM Zoll nach.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung - EE - vom 2. September 1997 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: