OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.03.2017
4 L 102/16
Normen:
AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 130/14

Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung; Festsetzung der Gewerbesteuer i.R.d. Frist

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 L 102/16

DRsp Nr. 2017/12159

Verlängerung der Festsetzungsfrist durch Ablaufhemmung; Festsetzung der Gewerbesteuer i.R.d. Frist

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO kann nur zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist führen, nicht zu deren Verkürzung.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, den Gewerbesteuerbescheid 2008 der Beklagten vom 28. Oktober 2013 aufzuheben, ist zulässig, aber unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.