BFH - Beschluss vom 01.10.2012
V B 9/12
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 387
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 206/08

Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle einer durch Erfüllungsgehilfen begangenen Steuerhinterziehung

BFH, Beschluss vom 01.10.2012 - Aktenzeichen V B 9/12

DRsp Nr. 2013/641

Verlängerung der Festsetzungsfrist im Falle einer durch Erfüllungsgehilfen begangenen Steuerhinterziehung

1. NV: Wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) muss sich das FG die Kenntnis der Tatsachen, die es zur Grundlage seiner Entscheidung macht, grundsätzlich selbst verschaffen. 2. NV: Allerdings kann sich das FG die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteil zu eigen machen, wenn die Verfahrensbeteiligten weder substantiierte Einwendungen vortragen noch entsprechende Beweisanträge stellen.

1. Die Festsetzungsfrist beträgt im Falle einer Steuerhinterziehung selbst dann zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige selbst an der Steuerstraftat nicht beteiligt gewesen ist und keinen Einfluss auf die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen gehabt hat.