FG Hamburg - Urteil vom 23.11.2006
2 K 298/04
Normen:
VStG § 15 § 19 ; AO § 169 Abs. 2 § 370 ;

Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

FG Hamburg, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen 2 K 298/04

DRsp Nr. 2007/6439

Verlängerung der Festsetzungsfrist infolge Steuerhinterziehung

1. Das Vermögensteuergesetz gilt für alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Sachverhalte auch mit der Konsequenz fort, dass eine Strafbarkeit wegen Vermögensteuerhinterziehung gem. § 370 AO für die Jahre bis 31.12.1996 weiterhin möglich ist. 2. Im Falle verspäteter Abgabe von Steuererklärungen tritt die Vollendung der Steuerhinterziehung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für das Jahr in dem betreffenden Bezirk allgemein abgeschlossen hat.

Normenkette:

VStG § 15 § 19 ; AO § 169 Abs. 2 § 370 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzungsverjährung für die Vermögensteuer der Jahre 1993 bis 1996.