FG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2022
11 K 91/21
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2;

Verlängerung der Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind (hier: Verlängerung der Regelstudienzeit)

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 11 K 91/21

DRsp Nr. 2022/16847

Verlängerung der Gewährung von Kindergeld für ein volljähriges Kind (hier: Verlängerung der Regelstudienzeit)

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für das Kind M ab Mai 2021.

Die Beklagte hatte auf den Antrag der Klägerin vom 5. Mai 2021 für das Kind M, geboren am 4. April 1996, die Gewährung von Kindergeld ab dem Monat Mai 2021 abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 Einspruch eingelegt.

Die Beklagte hatte vorab bereits einen Bescheid vom 8. April 2021 erlassen. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte die Gewährung von Kindergeld für das Kind M ab Mai 2021 aufgehoben. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin am 4. Mai 2021 Einspruch eingelegt.

Am 20. Mai 2021 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8. April 2021 als unbegründet zurück. In der Sache hat sie hierin darauf verwiesen, dass für das Kind M Kindergeld nicht mehr gewährt werden könne, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG nicht mehr vorlägen.