BFH - Urteil vom 19.10.2017
III R 8/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d, Abs. 5 Satz 1; WPflG § 13a;
Fundstellen:
BFHE 260, 196
FamRB 2018, 314
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1200/16

Verlängerung der Kindergeldberechtigung auf Grund mehrjährigen Dienstes im Katastrophenschutz

BFH, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen III R 8/17

DRsp Nr. 2018/4710

Verlängerung der Kindergeldberechtigung auf Grund mehrjährigen Dienstes im Katastrophenschutz

Verpflichtet sich ein Kind zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und wird es deshalb vom Wehrdienst freigestellt, erwächst daraus keine Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 15. Februar 2017 2 K 1200/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. d, Abs. 5 Satz 1; WPflG § 13a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater eines im November 1987 geborenen Sohnes (S). S absolvierte nach seiner schulischen Ausbildung ein Medizinstudium, das er im Herbst 2013 abschloss.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte mit Bescheid vom 15. Januar 2013 Kindergeld für S für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2012 fest. Gleichzeitig hob sie die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2012 unter Hinweis darauf auf, dass S im November 2012 das 25. Lebensjahr vollendet habe. Der Bescheid wurde nicht angefochten.