BFH - Beschluss vom 31.03.2014
III B 147/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1035
DStRE 2014, 915
FamRZ 2014, 1199
FuR 2014, 593
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1939/13

Verlängerung der Kindergeldzahlung aufgrund Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres

BFH, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen III B 147/13

DRsp Nr. 2014/8157

Verlängerung der Kindergeldzahlung aufgrund Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres

1. NV: Für ein über 25 Jahre altes Kind ist kein Kindergeld zu gewähren, auch wenn es anstelle des Zivildienstes ein sog. freiwilliges soziales Jahr geleistet hat. 2. NV: Die in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Verlängerungstatbestände sind abschließend. Eine analoge Anwendung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus.

Die Verlängerung der Kindergeldzahlung i.S. von § 32 Abs. 5 EStG kommt bei Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres nicht in Betracht, da das freiwillige soziale Jahr in § 32 Abs. 5 EStG nicht aufgeführt ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 5;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im April 1985 geborenen Sohnes (S). S wurde als Wehrdienstverweigerer anerkannt. In der Zeit vom 1. August 2005 bis 30. April 2006 leistete er ein freiwilliges soziales Jahr, das gemäß § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom Zivildienst befreite. Anschließend studierte S. Für die Zeit des Freiwilligendienstes erhielt die Klägerin für S Kindergeld.