Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) veräußerte im Jahre 1988 seinen Gastronomiebetrieb in B.. Für den auf den Grund und Boden und das Gebäude entfallenden Anteil am Veräußerungsgewinn (402 277 DM) bildete er eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 (Fassung vom 27. Februar 1987, BGBl I 1987, 657, BStBl I 1987, 274, 288 f.). Im Jahre 1990 erwarb er einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in H. Auf diesem Grundstück errichtete er zusammen mit der Miteigentümerin ein Hotel, mit dessen Bau im Jahre 1991 begonnen und das im Jahre 1993 fertiggestellt wurde. Die Rücklage nach § 6b EStG löste er zum 31. Dezember 1990 in Höhe der Anschaffungskosten des Grundstücksanteils von 185 000 DM und zum 31. Dezember 1991 sowie 31. Dezember 1992 in Höhe der Gebäudeherstellungskosten von 7 351 DM bzw. 11 108 DM auf.
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