FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.06.2000
2 V 13/00
Fundstellen:
DB 2000, 1991
EFG 2000, 1004

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - Aktenzeichen 2 V 13/00

DRsp Nr. 2001/2587

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken

Die Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (verkündet am 31.3.1999) verstößt nicht gegen das sog. Rückwirkungsverbot und ist deshalb nicht verfassungswidrig.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Verlängerung der Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung von privaten Grundstücken von zwei auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) verfassungswidrig ist.

Der Antragsteller hatte durch notariellen Vertrag vom 29. August 1990 das Grundstück ... erworben. Durch notariellen Vertrag vom 22. April 1999 veräußerte er das Grundstück. Der Antragsgegner, das Finanzamt (FA), sieht hierin ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinn des § Abs. Satz 1 Nr. Satz 1 des Einkommensteuergesetzes () 1999 und unterwarf den hieraus errechneten Veräußerungsgewinn (§ Abs. Satz 1 ) in Höhe von 74.288 DM im nachträglichen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1999 vom 23. Februar 2000 der Einkommensteuer. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte sinngemäß die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids. Außerdem stellte er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den das FA mit Bescheid vom 16. März 2000 ablehnte.