FG München - Urteil vom 07.01.2008
14 K 672/07
Normen:
ZPO § 225 Abs. 1 ; FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Verlängerung einer Ausschlussfrist

FG München, Urteil vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 14 K 672/07

DRsp Nr. 2008/3181

Verlängerung einer Ausschlussfrist

Ein Antrag auf Verlängerung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens muss nicht beschieden werden, wenn er nach 18.30 Uhr bei Gericht eingeht.

Normenkette:

ZPO § 225 Abs. 1 ; FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 24. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 Klage, ohne sie zu begründen.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 5. März 2007) und Erinnerung vom 16. April 2007 wurde mit Anordnung vom 31. Mai 2007 (zugestellt am 5. Juni 2007) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 6. Juli 2007 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 (Eingang beim Finanzgericht ebenfalls am 6. Juli 2007, 18.37 Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage noch einmal um zwei Monate zu verlängern. Aufgrund des gestellten Insolvenzantrags könne derzeit nicht entschieden werden, ob Steuererklärungen erstellt werden könnten.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid vom 24. September 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2007 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung.