BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X B 11/09
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1051/08

Verlängerung einer gem. § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X B 11/09

DRsp Nr. 2009/21020

Verlängerung einer gem. § 65 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Klage wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 2000 bis 2002 mit dem Antrag erhoben, die aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung erlassenen Änderungsbescheide aufzuheben. Ausführungen zur Sache hat der Schriftsatz nicht enthalten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008, dem Kläger zugestellt am 14. Februar 2008, hat ihn das Finanzgericht (FG) nach § 65 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Setzung einer Ausschlussfrist bis 20. März 2008 aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2008 hat der Kläger um Verlängerung der Ausschlussfrist bis 2. Mai 2008 gebeten. Das FG hat diesem Antrag entsprochen. Am 2. Mai 2008 ist im Nachtbriefkasten der Justizbehörden ein erneuter Antrag auf Verlängerung der Ausschlussfrist mit der Begründung eingegangen, der mit der Stellungnahme betraute Mitarbeiter sei seit einer Erkrankung vor einem Jahr nur noch eingeschränkt leistungsfähig und habe daher den Schriftsatz noch nicht fertigen können. Andere Mitarbeiter kämen für die Aufgabe nicht in Betracht und die Hinzuziehung einer anderen fachkundigen Person würde weitere Kosten verursachen.