BAG - Urteil vom 24.02.2021
7 AZR 108/20
Normen:
TzBfG § 8; TzBfG § 9a; TzBfG § 14; TV-BA v. 28.03.2006 (i.d.F. v. 19.07.2016) § 13;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 188
ArbRB 2021, 298
AuR 2021, 382
EzA-SD 2021, 3
MDR 2021, 1341
NZA 2021, 1187
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 304/18
ArbG Magdeburg, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2008/17

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne SachgrundÄnderung des Vertragsinhalts bei verlängertem befristeten VertragKein befristetes Arbeitszeitverringerungsverlangen aus § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG

BAG, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 108/20

DRsp Nr. 2021/10155

Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund Änderung des Vertragsinhalts bei verlängertem befristeten Vertrag Kein befristetes Arbeitszeitverringerungsverlangen aus § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG

Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt ua. voraus, dass bei der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Anderenfalls liegt keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung einen Sachgrund erfordert (Rn. 18). Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat (Rn. 19).