BGB § 305c; BGB § 307 Abs. 1; TV Beschäftigungssicherung in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft v. 04.10.2005 § 4;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 169
ArbRB 2018, 261
AuR 2018, 436
BB 2018, 1715
EzA TzBfG § 14 Tarifvertrag Nr. 2
EzA-SD 2018, 5
NZA 2018, 999
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 136/16
ArbG Berlin, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 4909/15
Verlängerung sachgrundloser Befristungen durch TarifvertragInbezugnahme tariflicher Regelungen zur Befristung auch durch nicht tarifgebundene ArbeitsvertragsparteienVerlängerung sachgrundloser Befristungen durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor Ablauf des bisherigen VertragesÜberraschungsklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBestimmtheits- und Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BAG, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 428/16
DRsp Nr. 2018/9150
Verlängerung sachgrundloser Befristungen durch TarifvertragInbezugnahme tariflicher Regelungen zur Befristung auch durch nicht tarifgebundene ArbeitsvertragsparteienVerlängerung sachgrundloser Befristungen durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes noch vor Ablauf des bisherigen VertragesÜberraschungsklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBestimmtheits- und Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Orientierungssätze:1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Die Tarifvertragsparteien können die erweiterte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zugunsten der Arbeitnehmer auch von zusätzlichen Voraussetzungen, etwa der Zustimmung des Betriebsrats, abhängig machen.
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