LAG Düsseldorf, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/17
ArbG Essen, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1630/16
Verlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als GesamtzusageGesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine GeschäftsbedingungÄnderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher NormenNichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche SchriftformBetriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem BezugAbsehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem BetriebsratTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBeachtung der Grundrechte beim Abschluss von BertriebsvereinbarungenTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungSach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen
BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 442/17
DRsp Nr. 2019/8740
Verlautbarung einer Leistungszusage an alle Arbeitnehmer des Betriebs als GesamtzusageGesamtzusage des Arbeitgebers als Allgemeine GeschäftsbedingungÄnderung einer Gesamtzusage durch die Geltung neuerer betrieblicher NormenNichtigkeit einer Arbeitsvertragsbestimmung wegen Verstoßes gegen die gesetzliche SchriftformBetriebsvereinbarungsoffenheit bei Gesamtzusagen mit kollektivem BezugAbsehbarkeit einer Änderung einer Gesamtzusage durch kollektive Regelungen mit dem BetriebsratTransparenzgebot und Bestimmtheitsgebot in Allgemeinen GeschäftsbedingungenBeachtung der Grundrechte beim Abschluss von BertriebsvereinbarungenTypische Merkmale einer betrieblichen AltersversorgungSach- und Nutzungsleistungen sowie Personalrabatte als Leistungen der betrieblichen AltersversorgungGebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen als normative Regelungen
Der Arbeitgeber kann eine Sachleistung, die er dem Arbeitnehmer im Wege einer Gesamtzusage für die Zeit nach Eintritt eines Versorgungsfalls zusätzlich zu einer Betriebsrente verspricht und die er generell auch aktiven Arbeitnehmern gewährt, ("endbezugsbezogen") dahingehend ausgestalten, dass der Versorgungsempfänger nur diejenige Leistung beanspruchen kann, die bei Eintritt des Versorgungsfalls einem aktiven Arbeitnehmer zustand.Orientierungssätze:
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