BFH - Beschluss vom 10.03.2020
VII B 206/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 917
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3423/16 AO

Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Teilnahme des Klägers an einer Sitzung eines Stiftungskuratoriums für Menschen mit Behinderungen

BFH, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen VII B 206/18

DRsp Nr. 2020/9809

Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht wegen Teilnahme des Klägers an einer Sitzung eines Stiftungskuratoriums für Menschen mit Behinderungen

NV: Ein erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsänderung kann darin liegen, dass der Kläger als ehrenamtliches Mitglied eines Stiftungskuratoriums (hier: Stiftung für Menschen mit Behinderungen) zu einer für den gleichen Zeitpunkt wie die mündliche Verhandlung des Gerichts anberaumten Kuratoriumssitzung eingeladen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.11.2018 – 14 K 3423/16 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 91, § 96 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1 und Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache über die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zur Umsatzsteuer für 2002 bis 2014.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, hatte am 02.11.2016 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 10.10.2018 beraumte der Vorsitzende den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 09.11.2018 um 09:45 Uhr an.