Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 240.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 304.000 € und 150.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2.
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.
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