BGH - Beschluss vom 12.05.2016
V ZB 141/15
Normen:
ZVG § 73 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 87 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 10.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 K 73/14
LG Gießen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 318/15

Verlegung oder Vertagung eines Termins zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung aus zwingenden Gründen; Ermessen des Vollstreckungsgerichts bzgl. der sofortigen Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin oder der Anberaumung eines Verkündungstermin

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen V ZB 141/15

DRsp Nr. 2018/2885

Verlegung oder Vertagung eines Termins zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung aus zwingenden Gründen; Ermessen des Vollstreckungsgerichts bzgl. der sofortigen Verkündung der Zuschlagsentscheidung im Versteigerungstermin oder der Anberaumung eines Verkündungstermin

Ein Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung darf nur aus zwingenden Gründen verlegt oder vertagt werden; erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO genügen nicht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt für die Gerichtsgebühren 240.000 €, für die anwaltliche Vertretung des Schuldners 304.000 € und 150.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2.

Normenkette:

ZVG § 73 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 87 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 769 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden Grundstücks aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld.