Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 verpflichtet, Verletztengeld für den Zeitraum 31. März 2012 bis 30. September 2013 auf der Grundlage eines Monatsbruttoeinkommens von 5.534,93 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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