Der Antrag des Rechtsanwalts vom 25. August 2022 auf Feststellung, dass ihm wegen des durch Beschluss des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom 11. Dezember 2017 verhängten vorläufigen Berufsverbots dem Grunde nach eine Entschädigung zu leisten ist, wird abgelehnt.
I.
Das Anwaltsgericht schloss den Rechtsanwalt im Verfahren XXX AnwG B. mit Urteil vom 11. Dezember 2017 aus der Rechtsanwaltschaft aus und verhängte mit Beschluss vom selben Tage ein vorläufiges Berufsverbot nach §§ 150, 155 BRAO gegen ihn. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hob der Anwaltsgerichtshof das Urteil auf, stellte das Verfahren wegen Fehlens eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses entsprechend § 260 Abs. 3 StPO ein und hob das vorläufige Berufsverbot mit Beschluss vom 19. März 2018 auf ( XXX AGH B. ).
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