BFH - Beschluß vom 19.02.1999
III B 99/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, 2 § 96 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 971

Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen III B 99/98

DRsp Nr. 1999/4192

Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG gerügt, erfordert das die Darlegung, welche konkreten, weiteren Beweismittel das FG nicht erhoben hat und weshalb sich dem FG diese Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag als notwendig hätte aufdrängen müssen. 2. Die Rüge des übergangenen Beweisangebotes vom fachkundig vertretenen Stpfl. gerügt worden oder weshalb eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. 3. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, 2 § 96 Abs. 1, 2 § 115 Abs. 2, 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluß zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben worden ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Abschnitt I. der Gründe).