Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluß zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Divergenzrüge entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erhoben worden ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO; Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, unter Abschnitt I. der Gründe).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|