BFH - Beschluss vom 12.11.2003
VII B 347/02
Normen:
FGO § 171 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 511
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5555/98

Verletzung der Aufklärungspflicht - unterlassene Beiziehung von Akten

BFH, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen VII B 347/02

DRsp Nr. 2003/17478

Verletzung der Aufklärungspflicht - unterlassene Beiziehung von Akten

1. Das FG verstößt gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts, wenn es die Beiziehung von entscheidungserheblichen Akten unterlässt.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akteneinsicht zu nehmen. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht nicht vorliegen, besteht nicht. Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht zum Zwecke der Akteneinsicht vom FA Akten vorlegen lässt, die es für seine Entscheidungsfindung nicht benötigt.

Normenkette:

FGO § 171 Abs. 2 § 96 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: