BFH - Beschluss vom 24.03.2004
X B 110/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 150 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1070
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1807/02

Verletzung der Mitwirkungspflicht - Eintragungen im amtlichen Vordruck an unzutreffender Stelle

BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen X B 110/03

DRsp Nr. 2004/8111

Verletzung der Mitwirkungspflicht - Eintragungen im amtlichen Vordruck an unzutreffender Stelle

1. Die Angaben des Stpfl. müssen dem FA deutlich zur Prüfung unterbreitet werden.2. Der Stpfl. verletzt seine Mitwirkungspflicht mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden darf, wenn er Einkünfte zwar nicht verschweigt, aber im nach § 150 AO amtlich vorgeschriebenen Vordruck an unzutreffender Stelle einträgt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 150 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage nach der Bedeutung und dem Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen in Fällen der Bescheidänderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch rechtfertigt sie die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Denn diese Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig.

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Finanzamt (FA) gehindert ist, eine Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 wegen nachträglich bekannt gewordener steuererhöhender Umstände --wie im Streitfall-- zu ändern.